Schuleinschreibung 25/26
Einschreibung an der Grundschule Bodenwöhr
die Schuleinschreibung an der Grundschule Bodenwöhr
findet für das Schuljahr 2025/2026 im
Zeitraum 17.02.25 bis 28.02.25 Montag bis Freitag
jeweils von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr im Sekretariat statt.
zusätzliche Möglichkeit besteht am
Mittwoch, 26.Februar 2025, ab 13.30 Uhr
Anfangsbuchstaben des Familiennamens A – M 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr
Anfangsbuchstaben des Familiennamens N – Z 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Bitte kommen Sie an diesem Tag alleine in die Schule. Mitzubringen sind:
Familienstammbuch oder Geburtsurkunde
Personalausweis der Erziehungsberechtigten
evtl. elterlicher Sorgerechtsbeschluss
evtl. Rückstellungsbescheid
Schuleingangsuntersuchung (vom Gesundheitsamt durchgeführt)
Übergabebogen vom Kindergarten (freiwillig)
Nachweis Masernimpfung
Ausgefüllte Unterlagen, die Sie bereits erhalten haben
In die Grundschule aufgenommen werden zunächst Kinder, die im Vorjahr zurückgestellt wurden.
Regulär schulpflichtig sind Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 geboren sind.
Auf Antrag schulpflichtig sind zwischen dem 01. Oktober 2019 und 31. Dezember 2020 Geborene.
Auf Antrag schulpflichtig mit Gutachten sind Kinder mit dem Geburtsdatum ab 01.01.2020.
Einschulungskorridor: Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30.September sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden
Was ist zu beachten?
Die Kinder durchlaufen ebenso wie alle anderen Kinder das Anmelde- und Einschulungsverfahren
Die Schule berät auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus
Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, ob ihr Kind bereits zum kommenden Schuljahr oder erst zum drauffolgenden Schuljahr eingeschult wird
Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie das der Schule bis spätestens 11. April 2024 schriftlich mitteilen. Fristverlängerung ist nicht möglich
Geben die Eltern bis 11. April keine Erklärung ab, wird ihr Kind zum kommenden Schuljahr (Schuljahr 2025/26) schulpflichtig
Zurückstellung: Ein Kind, das am 30. September 2025 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (12. September 2025) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2025 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören.