Schuleinschreibung
I. Schulanmeldung
An der Grundschule Bodenwöhr
findet die Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2021/22
am
zwischen 13:30 – 16:00 Uhr statt.
Die Vorschulkinder nehmen an einer "Schnupperstunde" teil, zur Organisation erfolgt im Vorfeld eine Terminvorgabe über den Kindergarten/die Schule
II. Schulpflicht
Nach Art. 37 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) werden mit Beginn des Schuljahres 2017/18 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2017 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.
Informationen zum Schulanfang finden Sie auch unter:
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
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Geburtsurkunde oder Familienstammbuch und
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ggf. Sorgerechtsbeschluss
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Bescheinigung Vorschuluntersuchung
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ggf. Zurückstellungsbescheid
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"Informationen für die Schule" vom Kindergarten (freiwillig)
III. Vorzeitige Einschulung
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2011 geboren wurden, haben die Eltern die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2011 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.
IV. Zurückstellung
Ein Kind, das am 30. September 2017 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (13. September 2017) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2017 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören.
V. Zuständige Schule
Alle Kinder erfüllen ihre Schulpflicht an der Grundschule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 BayEUG). Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.