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Information hinsichtlich der Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Lese-Rechtschreibstörung

Grundsätzliches:

Am 01. 08. 2016 sind eine neue, schulartübergreifende Schulordnung (BaySchO)(hier: §31 bis §36) und eine Änderung des BayEUG (hier Art. 52 Ab.5) in Kraft getreten.

 

Hieraus ergeben sich einige Änderungen bezüglich der bisherigen Unterscheidung in Lese- und Rechtschreibschwäche und Lese- und Rechtschreibstörung und den damit verbundenen Formen des Nachteilsausgleichs. Die Diagnose „Lese-Rechtschreib-Schwäche“ wird es künftig nicht mehr geben. Stattdessen wird unterschieden zwischen isolierter Lesestörung, isolierter Rechtschreibstörung und kombinierter Lese-Rechtschreibstörung.

 

Maßnahmen (nach §31 bis §36 BaySchO):

 

Bezüglich schulischer Unterstützungsmaßnahmen wird künftig unterschieden zwischen:

 

Individueller Unterstützung

festgelegt durch die einzelne Lehrkraft

 

 Keine Zeugnisbemerkung !

 

Pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen, außerhalb der Leistungsfeststellung (wie z.B. individuelle Erläuterung von Arbeitsanweisungen, Differenzierung bei Hausaufgaben, Zulassen oder Bereitstellen besonderer Arbeitsmittel, wenn dies von den Lehrkräften empfohlen wird,..)

 

Nachteilsausgleich

festgelegt durch die Schulleitung

kann nicht gewährt werden, wenn ein Kernbereich der Leistung betroffen ist (dies gilt für die Rechtschreibung bei Rechtschreibstörungen => Notenschutz)

 

Keine Zeugnisbemerkung !

 

Veränderung der Bedingungen bei Leistungserhebungen, wobei die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt bleiben (Zeitzuschlag von 25 %, in Ausnahmefällen 50 %, Ersetzung von mündlichen durch schriftliche Leistungen und umgekehrt, Zulassen spezieller Arbeitsmittel, Vorlesen von Aufgabenstellungen, jedoch nicht des zu erschließenden Textes, Aufgabenstellung in veränderter Schriftgröße, etc…)

 

Notenschutz

festgelegt durch die Schulleitung

wird nur dann zugebilligt, wenn Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht ausreichen

 

Zeugnisbemerkung, die den nicht erbrachten oder nicht/anders bewerteten Bereich der fachlichen Leistung benennt; kein Hinweis auf die Diagnose !

 

Veränderung der Bewertung von Leistungsnachweisen und Veränderung der Notenbildung (Nichtbewertung von Leistungen im Lesen (Vorlesen) und/oder Rechtschreiben, veränderte Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen, nicht mehr zwingend 1:1)

 

 

Die Gewährung der konkreten Maßnahmen im Einzelfall richtet sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.

 

Ablauf und Zuständigkeiten:

Für die Beantragung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Lese-Rechtschreibstörung werden von den Erziehungsberechtigten folgende Dokumente bei der Schule vorgelegt:

  • Schriftlicher Antrag (siehe Anlage)
  • schulpsychologische Stellungnahme (erforderlich !)
  • fachärztliches Zeugnis (nicht zwingend)

 

Die Schulleitung bearbeitet den Antrag und gewährt konkrete Maßnahmen in einem entsprechenden Bescheid (diese Entscheidungsbefugnis tritt auch bei Vorlage unterschiedlicher Gutachten (z.B. Schulpsychologe und KJP) mit unterschiedlichen Empfehlungen in Kraft).

 

Gültigkeit:
  • Nachteilsausgleich: In der Regel keine feste Ablauffrist
  • Notenschutz: Gültigkeitsdauer zunächst unbegrenzt
  • Gültigkeit endet bei Schulart- oder Schulwechsel
  • Kein Anspruch auf rückwirkende Berücksichtigung bei Gewährung während des Schuljahres, in Ausnahmefällen und nach pädagogischem Ermessen der Schule rückwirkende Gewährung des Notenschutzes möglich
  • Antrag auf den Verzicht der Inanspruchnahme der Maßnahmen des Notenschutzes ist durch die Erziehungsberechtigten innerhalb der ersten Woche nach Schulbeginn (im Einführungsjahr auch später noch möglich) schriftlich zu stellen. Damit entfällt eine entsprechende Zeugnisbemerkung. Die Formen der individuellen Unterstützung und des Nachteilsausgleichs, die Ihr Kind erhalten hat, bleiben in diesem Fall davon unberührt.
 
Umgang mit bereits ausgestellten Bescheinigungen:

Eine bereits bestätigte Lese-Rechtschreibschwäche wird im Sinne einer Übergangsregelung zunächst automatisch in eine Lese- und/oder Rechtschreibstörung übergeführt, die Anpassung der Bescheide erfolgt durch die Schulleitung, ohne dass eine zusätzliche fachärztliche Bescheinigung erforderlich ist.

 

Ehemalige LRS-Fälle werden spätestens nach Ablauf der Bescheinigung erneut überprüft.

 

Ablauf bei LRS-Anträgen für Schülerinnen und Schüler der GS Bodenwöhr

(zusammengestellt von der zuständigen Beratungslehrkraft Fr. Nicola Müller ( bzw. 09436/94160 Sekretariat der GS/MS Nittenau)

 

Antrag auf Überprüfung einer Lese-Rechtschreibstörung bei der Beratungslehrkraft

Dazu notwendige Unterlagen: Antrag zur Überprüfung (von beiden Eltern unterschrieben), Lehrerfragebogen, Elternfragebogen, Zeugnisse der letzten zwei Jahre, Schriftproben (Diktate, Proben, Aufsätze in Kopie)

 

  • Die Testung kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen vorhanden sind: Wenn möglich in doppelter Kopie und ohne Heftklammern
  • Durchführung einer Testung durch die Beratungslehrkraft, Weiterleitung des Ergebnisses an die Schulpsychologin

 

Sendung der Empfehlung der Schulpsychologin an die Schule

Falls keine LRS vorliegt, werden die Eltern dahingehend benachrichtigt, der Antrag an die Schulleitung ist somit hinfällig Wenn eine LRS bestätigt wurde, stellen die Eltern einen Antrag auf Nachteilsausgleich/Notenschutz bei der Schulleitung. Die Empfehlung der Schulpsychologin dient hierbei als Grundlage.

 

Erstellung eines individuellen Bescheids durch die Schulleitung

Das Gutachten eines Facharztes reicht als Grundlage für die Antragsstellung auf Notenschutz/Nachteilsausgleich nicht aus; dieses Gutachten muss an die Schulpsychologin weitergeleitet werden, welche entweder eine Empfehlung für die Schulleitung erstellt oder einen weiteren Test durch die Beratungslehrkraft fordert.

 

Der Zusage- oder Ablehnungsbescheid kommt in den Schülerakt. Testergebnisse und fachärztliche Gutachten bleiben bei der Schulpsychologin.

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