Übertritt
Die Übertrittsregelungen auf einen Blick
Regelung des Übertritts von der Grundschule an ein Gymnasium, an eine Realschule oder an eine Wirtschaftsschule nach §29 VSO.
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Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis (§29, Abs.2 VSO).
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Das Übertrittszeugnis (nach § 29 Abs. 2 Satz 1) ersetzt in der Jahrgangsstufe 4 das Zwischenzeugnis; am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und - soweit erforderlich - einen Hinweis gemäß § 50 Abs. 8 Satz 3 enthält ( § 50 VSO „Zwischen- und Jahreszeugnisse“).
Für das Übertrittszeugnis gibt es seit dem Schuljahr 2020/21 neue gesetzliche Regelungen:
- Das Übertrittszeugnis enthält insbesondere auch angesichts der positiven Erfahrungen mit dieser Form im Schuljahr 2019/2020 künftig ausschließlich die Ziffernnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU, die daraus gebildete Gesamtdurchschnittsnote sowie eine zusammenfassende Beurteilung der Übertrittseignung.
- Verbalbeurteilungen der Leistungen in diesen Fächern entfallen ebenso wie eine Beschreibung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens als auch der individuellen Lernentwicklung.
Die Eignung für den Bildungsweg
- Gymnasium in der Jahrgangsstufe 4 liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt.
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Realschule in der Jahrgangsstufe 4 liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.